Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ASS Athletic Sport Sponsoring GmbH (ASS)
1. Geltungsbereich; Vertragsschluss
1.1 Geltungsbereich, Berechtigte
Diese AGB gelten für Fahrzeugüberlassungsverträge („FÜV“), die online über die Webseite www.ichbindeinauto.de oder sonstige Fernkommunikationsmittel (z. B. Telefon) zwischen ASS und dem Kunden abgeschlossen werden.
Als „Kunden“ gelten sowohl (i) Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, also jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, als auch (ii) Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, also natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Der Vertragsschluss erfolgt nur mit Kunden, die eine entsprechende Antragsberechtigung („Funktion“) innehaben und deren Funktion durch eine zur Legitimation berechtigte Organisation („Organisation“) bestätigt wurde (per Stempel bei postalischen Anträgen, elektronisch bei digitalen Anträgen).
Antragsberechtigt sind Athleten/Sportler/Mitglieder eingetragener Sportvereine (bei Minderjährigen deren Erziehungsberechtigte), Landes- und Bundeskaderathleten, Athleten/Sportler auf Bundesliganiveau, Haupt- und Ehrenamt auf Vereins- und Verbandsebene (Geschäftsführung/Vorstand/Präsidium/ Mitarbeiter/Trainer/Übungsleiter/Abteilungsleiter/Coach/Ausbilder), Betreuer von Athleten/Sportlern/Mitgliedern (auch medizinische/therapeutische/präventive Berufe), Schieds-/Kampfrichter/Sicherheitsbeauftrage, Fachhochschüler/Studenten der Sportwissenschaft/Sporterziehung, Sportausweis-Inhaber, Unternehmen/Vereine/Verbände („Institution“), wenn KFZ z. B. als Fahrzeug des Vereins/Verbands oder einer in Verbindung mit dem Verein stehenden Wirtschafts-GmbH genutzt wird, Beamte, Angehörige der Bundeswehr, die mindestens eine 12- monatige Dienstzeit erfüllen oder erfüllt haben.
Der Wohnsitz des Kunden muss in Deutschland liegen. Die Tätigkeit des Kunden muss überwiegend in Deutschland ausgeübt werden. Je nach Hersteller der Fahrzeuge und angebotenen Fahrzeugmodelle kann die Gruppe der Antragsberechtigten variieren. Einzelheiten zur Antragsberechtigung sind auf der Webseite im jeweiligen Fahrzeugangebot aufgeführt.
1.2 Vertragsschluss
1.2.1 Vertragsschluss über Webseite für Neukunden und Zusatzfahrzeuge
Die auf der Webseite dargestellten Fahrzeuge stellen einen unverbindlichen Online-Katalog („Autoangebot“) dar. Das Autoangebot stellt kein Angebot zum Abschluss eines FÜV dar.
Der Kunde wählt ein Fahrzeug aus dem Autoangebot, aus der kurzfristigen Liste, dem Gebrauchtwagenangebot „Wie-Neuwagen“ sowie Aktionen auf der Webseite aus. Hat der Kunde die Auswahl abgeschlossen, gibt er alle relevanten Daten (kundengruppenspezifische Berechtigungsdaten, Vor- und Nachname, Anschrift, E-Mail-Adresse) ein. Dem Kunden werden technische Mittel in Form einer üblichen Vollständigkeits- und Plausibilitätskontrolle (Kontrolle, ob alle Pflichtfelder ausgefüllt wurden und ob die eingetragenen Zeichen zu dem entsprechenden Pflichtfeld passen) zur Verfügung gestellt, mit deren Hilfe der Kunde eventuelle Eingabefehler erkennen kann.
Auf der Grundlage der eingegebenen Daten wird der Antrag des Kunden generiert. Die Überprüfung der Berechtigung erfolgt je nach Kundengruppe durch den entsprechenden Partner. Der Antrag wird dem Kunden für seine Unterlagen per E-Mail zugesandt. Der Antrag stellt lediglich eine Reservierung des ausgewählten Fahrzeugs dar.
Nach Sicherstellung der Vollständigkeit der Unterlagen (Antrag und SCHUFA) durch ASS, gibt ASS mit der Übersendung des FÜV einschließlich der AGB per E-Mail inkl. eines Zugangs zur Identifikationsprüfung und Aufforderung eines Identifikationsnachweises ein verbindliches Angebot zum Abschluss des FÜV an den Kunden ab. Dieses nimmt der Kunde an, indem er den FÜV ausfüllt und unterschrieben an ASS per E-Mail oder Post zurücksendet und sich zuvor per Identifikationsprüfung sowie -nachweis identifiziert hat.
1.2.2 Vertragsschluss über Webseite für Folgefahrzeuge
Eine erneute Überprüfung der Berechtigung findet bei Bestandskunden nicht statt. Die Zuordnung des ausgewählten Folgefahrzeugs findet über den vom Kunden angegebenen Namen und die Kundennummer statt. Abweichend zum Neukundenprozess findet durch das Absenden des Formulars keine Reservierung, sondern eine verbindliche Bestellung statt, die von der ASS bestätigt und damit zu einem verbindlich geschlossenen Vertrag zwischen Kunde und ASS wird.
1.3 Verbraucherwiderrufsrecht
Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, steht ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der gesondert in Punkt 9 FÜV mitgeteilten Widerrufsbelehrung zu.
2. Vertragsgegenstand
ASS stellt dem Kunden das in Punkt 2 des FÜV beschriebene Fahrzeugmodell während der Vertragslaufzeit zu den in diesen AGB und dem FÜV aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung. Im Falle von Widersprüchen zwischen dem FÜV und diesen AGB geht der FÜV vor.
3. Nutzungsberechtigung
3.1 Personelle Nutzungsberechtigung
Handelt es sich bei dem Kunden um eine natürliche Person, ist der Kunde selbst, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner sowie nahe Familienangehörige (z. B. Kinder, Geschwister etc.) zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigt. Handelt es sich bei dem Kunden um keine natürliche Person, sondern um Institutionen, sind die haupt- und ehrenamtlichen Funktionsträger/Mitarbeiter/Mitglieder der entsprechenden Institution zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigt. Generell muss jeder Nutzer des Fahrzeugs im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Hierfür trägt der Kunde die Verantwortung.
Ausnahme: Nutzer, die ihren Führerschein mit begleitetem Fahren gemacht haben, dürfen Fahrzeuge vor Vollendung des 18. Lebensjahres unter Aufsicht der im Führerschein bzw. in der Prüfbescheinigung eingetragenen Begleitperson fahren.
3.2 Räumliche Nutzungsberechtigung
In folgenden Ländern dürfen die Fahrzeuge genutzt werden: Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Großbritannien, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Türkei (europäischer Teil).
Der Kunde ist verpflichtet, seinen Fahrzeugüberlassungsvertrag als Nachweis seiner Nutzungsberechtigung in Ergänzung zu den sonstigen Fahrzeugunterlagen stets im Fahrzeug mit sich zu führen. Der Kunde hat eigenständig zu prüfen, welche Einreisebestimmungen für die jeweiligen Länder gelten.
3.3 Sachliche Nutzungsberechtigung
Die zulässige Freilaufleistung gemäß Punkt 3 des FÜV gilt entsprechend folgenden Maßgaben: Die täglich zulässige Laufleistung errechnet sich aus der vereinbarten Freilaufleistung gemäß Punkt 3 des FÜV dividiert durch die Vertragslaufzeit in Tagen gemäß Punkt 4 des FÜV.
Die monatlich zulässige Laufleistung errechnet sich aus der vereinbarten zulässigen Freilaufleistung gemäß Punkt 3 des FÜV dividiert durch die Vertragslaufzeit gemäß Punkt 4 des FÜV. Die gemäß Punkt 3 des FÜV vereinbarte zulässige Freilaufleistung darf keinesfalls
- bei einer Vertragslaufzeit bis 12 Monaten um mehr als 2.500 km
- bei einer Vertragslaufzeit ab 12 Monaten um mehr als 5.000 km (sogenannte maximale Höchstlaufleistung)
überschritten werden.
Die tägliche und monatliche maximale Laufleistung errechnet sich entsprechend der obigen Formeln zur täglich und monatlich zulässigen Freilaufleistung.
In Bezug auf etwaige Schadensersatzansprüche wird insbesondere auf Ziffer 14 dieser AGB verwiesen.
Das Fahrzeug darf nur im Rahmen des üblichen Gebrauchs im Straßenverkehr, der Bestimmungen des FÜV, der geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, der technischen Möglichkeiten des Fahrzeugs und nicht zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests verwendet werden.
4. Leistungen
4.1 Sonstige Leistungen
Folgende Dienstleistungen und Aufwendungen von ASS sind neben der Fahrzeugnutzung nach Ziffer 2 AGB im monatlichen Nutzungsentgelt enthalten:
- Haftpflicht mit Deckungssumme von 100 Mio. € für Personen-,
- Sach- & Vermögensschäden; jedoch max. 8 Mio. € je geschädigter Person
- Vollkasko mit Eigenbeteiligung des Kunden von 500,00 €
- Teilkasko mit Eigenbeteiligung des Kunden von 300,00 €
- Überführung der Fahrzeuge zum ASS-Lieferhändler
- Zulassung der Fahrzeuge
- Kfz-Steuer
- Zustandsbericht bei Fahrzeugrückgabe
- Schadensteuerung und -abwicklung
4.2 Zusatzleistung „Kasko-Schaden“
Bei der Zusatzleistung „Kasko-Schaden“ handelt es sich um eine entgeltpflichtige Leistung der ASS.
Der Kunde kann diese nach seiner Wahl vor Vertragsabschluss bzw. vor Beantragung eines Folgefahrzeugs zusätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit des jeweiligen Fahrzeugs buchen. Sofern der Kunde sich für diese Leistung entscheidet (s. Punkt 7 FÜV), hat er im Falle eines Kasko-Schadens weder einen merkantilen Minderwert (s. Ziffer 11 AGB) noch einen Malus-Aufschlag (s. Ziffer 7.2 AGB) zu zahlen.
Diese Regelung gilt ab dem Tag des Abschlusses der Zusatzleistung nur für zukünftig eintretende Kasko-Schäden. Das Entgelt für diese Leistung beträgt monatlich 10,00 € inkl. jeweils geltender gesetzlicher Umsatzsteuer. Dieses wird monatlich mit dem Nutzungsentgelt nach Punkt 5 des FÜV zur Zahlung fällig und vom Konto des Kunden abgebucht.
4.3 Zusatzleistung „Kasko-Schaden-PLUS“
Bei der Zusatzleistung „Kasko-Schaden-PLUS“ handelt es sich um eine entgeltpflichtige Leistung der ASS. Der Kunde kann diese nach seiner Wahl buchen. Sofern der Kunde sich für diese Leistung entscheidet (s. Punkt 7.1 FÜV), hat er im Falle eines Vollkasko-Schadens einmalig keine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € zu zahlen.
Für jeden weiteren Vollkasko-Schaden greift Ziffer 4.1 dieser AGB unverändert, d. h. der Kunde ist zur Zahlung der Selbstbeteiligung für jeden weiteren VollkaskoSchaden verpflichtet. Diese Regelung gilt ab dem Tag des Abschlusses des Fahrzeugüberlassungsvertrages für zukünftig eintretende Vollkasko-Schäden.
Das Entgelt für diese Leistung beträgt 20,00 € inkl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Dieses wird monatlich mit dem Nutzungsentgelt nach Punkt 5 des FÜV zur Zahlung fällig und vom Konto des Kunden abgebucht. Der Abschluss der Zusatzleistung „Kasko-Schaden-PLUS“ ist nur in Kombination mit dem Abschluss der Zusatzleistung „Kasko-Schaden“ gem. Ziffer 4.2 dieser AGB möglich.
5. Nutzungsdauer, Beginn und Ende der Nutzungszeit
5.1 Nutzungsdauer
Das Fahrzeug wird dem Kunden zur Nutzung für die vereinbarte Dauer gemäß Punkt 4 des FÜV überlassen („Vertragslaufzeit“).
5.2 Beginn und Ende der Nutzungszeit
Die Vertragslaufzeit beginnt am vereinbarten Tag der Übernahme des (ersten) Fahrzeugs durch den Kunden. Der FÜV verlängert sich jeweils um die in Punkt 4 des FÜV genannte Vertragslaufzeit beginnend mit der Übergabe eines neuen Fahrzeugs, wenn der FÜV nicht von einer der Vertragsparteien gemäß Ziffer 13.1 dieser AGB gekündigt wird. Bei einer Folgefahrzeugbestellung gelangen die Fahrzeuge jeweils zum Ende einer Vertragslaufzeit zum Austausch, d. h. das Fahrzeug des Kunden wird gegen ein anderes Fahrzeug ausgetauscht.
Sollte der Ersatz eines Fahrzeugs vor Ende der Vertragslaufzeit notwendig werden, z. B. aufgrund eines Unfalls oder Diebstahls, so beginnt die Vertragslaufzeit mit Übernahme des Ersatzfahrzeugs neu. Der FÜV verlängert sich entsprechend. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein identisches Tausch- bzw. Ersatzfahrzeug.
6. Nutzungsentgelt
Das Nutzungsentgelt wird für volle Monate berechnet. Für eine Nutzung, die einen vollen Kalendermonat nicht erreicht, wird je Kalendertag 1/30 der monatlichen Rate zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet.
7. Anpassung des Nutzungsentgelts
7.1 Allgemein
Sollten sich während der Vertragslaufzeit die Umsatzsteuer, die Versicherungssteuer, die Kfz-Steuer oder sonstige Kosten, die ASS nicht beeinflussen kann, die ASS aber nach dem FÜV zu tragen oder zu verauslagen hat, ändern, so ist ASS berechtigt bzw. auf Verlangen des Kunden verpflichtet, das Nutzungsentgelt mit sofortiger Wirkung, um den Änderungsbetrag anzupassen.
7.2 Malus-Aufschlag
a) Die monatlichen Versicherungskosten als umsatzsteuerfreie Auslage erhöhen sich im Falle eines durch den Kunden oder einen anderen Fahrzeugführer verschuldeten Versicherungsschadens (Vollkaskoschaden). Entsprechend erhöht sich das Nutzungsentgelt beginnend mit dem nach dem Unfallereignis nächst fälligen monatlichen Nutzungsentgelt um netto 20,00 € für die Restlaufzeit des FÜV, aber maximal 12 Monate. Diese Regelung gilt nicht bei Teilkaskoschaden.
b) Sollten der Kunde oder ein anderer Fahrzeugführer während der Laufzeit gemäß lit. a) einen zweiten Versicherungsschaden (Vollkaskoschaden) verschulden, erhöhen sich die monatlichen Versicherungskosten als umsatzsteuerfreie Auslage und damit das Nutzungsentgelt mit dem nach dem Unfallereignis nächst fälligen monatlichen Nutzungsentgelt um netto 40,00 € für die Restlaufzeit des FÜV, aber maximal von 12 Monaten. Die nach lit. a) geschuldete Erhöhung erlischt im selben Zuge.
c) Ein weiterer, dritter durch den Kunden oder einen anderen Fahrzeugführer verschuldeter Versicherungsschaden (Vollkaskoschaden) während der Laufzeit gemäß lit. b) begründet für ASS das Recht, nach ihrer Wahl entweder (i) das Vertragsverhältnis mit dem Kunden außerordentlich zu kündigen, ohne dass hierdurch die Regelung für den ersten und zweiten Schaden und die diesbezüglichen Ansprüche der ASS berührt werden oder (ii) von dem Kunden zu verlangen, für die ihm im Rahmen des FÜV überlassenen Fahrzeuge eine eigene Fahrzeugvollversicherung nach Maßgabe von lit. d) und e) abzuschließen.
d) Im Falle einer eigenen Fahrzeugvollversicherung des Kunden ist dieser verpflichtet, (1.) unverzüglich nach Kenntnis eine Fahrzeugvollversicherung nach Maßgabe und Umfang von lit. e) abzuschließen, (2.) den Abschluss dieser binnen fünf Werktagen ab Kenntnis bzw. für Folgefahrzeuge fünf Werktage vor dem Übergabedatum durch Übersendung einer Versicherungsdoppelkarte bzw. einer eVB-Nummer nachzuweisen, (3.) binnen 14 Tagen ab Übergabedatum bzw. Versicherungsbeginn ASS eine Kopie der Versicherungspolice zu übersenden und (4.) das Versicherungsverhältnis für die gesamte Dauer des FÜV bzw. bis zur ordnungsgemäßen Fahrzeugrückgabe an ASS aufrecht zu erhalten.
Sollte die Versicherungsdoppelkarte bzw. die eVB-Nummer nicht binnen der vorgenannten Frist bei ASS vorliegen, haftet der Kunde für sämtliche Schäden, die nach Verstreichen der Frist bis zum nachweislichen Eingang der Versicherungsdoppelkarte bzw. der eVB-Nummer bei ASS durch die betriebsbedingte Nutzung des Fahrzeugs entstanden sind und für die keine Versicherung aufkommt.
e) Im Falle einer eigenen Fahrzeugvollversicherung des Kunden hat der Kunde das jeweilige Fahrzeug (1.) Haftpflicht-, (mit Deckungssumme von 100 Mio. € für Personen-, Sach- & Vermögensschäden; jedoch max. 8 Mio. € je geschädigter Person), Teilkasko- (maximale Eigenbeteiligung von 300,00 €) und Vollkaskoversichert (maximale Eigenbeteiligung von 500,00 €) zu versichern und (2.) den Versicherer anzuweisen, ASS uneingeschränkt Auskunft über den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses sowie etwaige Prämienrückstände zu erteilen, binnen 24 Stunden ab Kenntnis unaufgefordert Mitteilung zu machen, sobald der Versicherungsschutz erlischt und die entsprechende Verpflichtungserklärung des Haftpflichtversicherers nachzuweisen. Für den Fall der Leistungsfreiheit des Versicherers haftet der Kunde für anlässlich des Betriebs des Fahrzeugs entstandene Schäden (Sach- und Personenschäden) gegenüber ASS an und stellt ASS von jedweden Ansprüchen Dritter entsprechend seines Haftungsumfangs frei.
f) Stellt ein anerkannter Sachverständiger oder ein Fahrzeugbewerter oder eine Sachverständigenorganisation bei Fahrzeugrückgabe einen Versicherungsschaden an dem überlassenen Fahrzeug fest, welcher durch den Kunden nicht vorab gem. Ziffer 11 der AGB gemeldet wurde, und muss zur Regulierung dieses Schadens, der dem Kunden durch den FÜV zur Verfügung gestellten Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden (Ausnahme: Teilkaskoschaden), so ist der Kunde verpflichtet, für jeden nicht auf einen einheitlichen Unfallsachverhalt zurückzuführenden Schaden, je ein pauschaler Malus-Aufschlag in Höhe von 300,00 € netto zzgl. der fälligen Selbstbeteiligung an ASS zu zahlen.
Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren oder gar keines Schadens, z. B. durch die Einholung eines Gegengutachtens ausdrücklich vorbehalten. Diese/r pauschale Malus-Aufschlag/-Aufschläge wird/werden mit Erhalt der entsprechenden Rechnung von ASS fällig.
g) Solange der Versicherungsschutz (Haftpflicht-/Kasko- und Vollkaskoversicherung) durch den Kunden nicht nachgewiesen ist, wird hierdurch im Hinblick auf das zu beachtende Pflichtversicherungsgesetz ein Zurückbehaltungsrecht von ASS bezüglich des dem Kunden vertraglich zu übergebendem Fahrzeug begründet, ohne dass hierdurch die Verpflichtung des Kunden zur Entrichtung des vertraglich vereinbarten Nutzungsentgeltes ruht oder entfällt.
h) Der Kunde tritt sämtliche das überlassene Fahrzeug betreffende und ihm aus dem selbst begründeten Versicherungsverhältnis zustehenden Regulierungsansprüche für Kasko-Schäden – soweit rechtlich zulässig – an ASS ab. ASS nimmt die Abtretung an.
i) Sollte der Kunde gemäß lit. c) verpflichtet sein, auf seine Kosten ein Versicherungsverhältnis zu begründen, entfallen die in dem Nutzungsentgelt enthaltenen Versicherungskosten stichtagsbezogen mit der Neubegründung des Versicherungsverhältnisses durch den Kunden.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Fälligkeit
Das erste monatliche Nutzungsentgelt ist am Tag der Übernahme im Voraus fällig, die weiteren Nutzungsentgelte an den entsprechenden Tagen der Folgemonate, z. B. bei Übernahme am 2. Januar am jeweils 2. Tag der Folgemonate.
8.2 SEPA-Basislastschrift/Firmenlastschriftverfahren; Verkürzung der Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification)
Zahlungen des Kunden können mit Erfüllungswirkung bargeldlos ausschließlich auf das von ASS im Vertrag oder der jeweiligen Rechnung angegebene Konto geleistet werden. In jedem Fall haben sämtliche Zahlungen für ASS kostenfrei zu erfolgen. Der Kunde hat ASS, soweit im Vertrag in Textform nichts anderes vereinbart ist, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA-Basislastschriftverfahren/Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält der Kunde eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin.
Bei wiederkehrenden Leistungen mit gleichen Lastschriftbeträgen genügen eine einmalige Unterrichtung des Kunden vor dem ersten Lastschrifteinzug und die Angabe der Fälligkeitstermine. Der Kunde hat für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von vom Kunden zu vertretender Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
8.3 Zahlungsverzug
Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, wird mit Erstellen der Mahnung – Letzte Zahlungsaufforderung – neben den gesetzlichen Verzugszinsen eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 2,00 € fällig. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass keine oder eine geringere Mahngebühr angefallen ist.
9. Lieferung und Lieferverzug
9.1 Liefertermine und Lieferfristen
Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet sind.
9.2 Nachfrist
Der Kunde kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist ASS in Textform auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist ("Nachfrist") zu liefern. Mit dem Zugang dieser Mahnung kommt ASS in Verzug.
9.3 Selbstbelieferungsvorbehalt
Nimmt der Lieferant von ASS oder der Hersteller des Fahrzeugs die für das Fahrzeug, das Vertragsgegenstand ist, relevante Lieferung nicht oder nicht rechtzeitig vor, gilt eine gemäß Ziffer 9.1 angegebene Lieferfrist oder ein gemäß Ziffer 9.1 angegebener Liefertermin als um drei Werktage nach der erfolgten Lieferung durch den Lieferanten oder den Hersteller verlängert, jedoch keinesfalls um mehr als drei Wochen insgesamt, es sei denn, ASS hat die nicht fristgerechte Lieferung durch ihren Lieferanten oder den Hersteller zu vertreten.
9.4 Lieferverzug
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt ASS bereits mit Überschreiten des Liefertermins bzw. der Lieferfrist in Verzug. Unterbleibt oder verzögert sich die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat dieser ASS den hieraus entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen.
9.5 Höhere Gewalt
Ist ASS nicht in der Lage aufgrund höherer Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Naturkatastrophen, Pandemien (einschließlich Covid-19 sowie unmittelbarer und mittelbarer Auswirkungen durch gesetzliche, gerichtliche oder behördliche Maßnahmen), Feuer oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch ASS zu vertretender Umstände wie z. B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungen, oder aufgrund von beim Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die ASS ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern sich die in Ziffern 9.2, 9.3 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
ASS wird dem Kunden den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, so kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
10. Übernahme, Gefahrtragung, Sachgefahr, Sonstige Haftung des Kunden
10.1 Fahrzeugabholung
Der Kunde ist verpflichtet, den vereinbarten Abholtermin am vereinbarten Abholort auf eigene Kosten wahrzunehmen. ASS wird dem Kunden den vorgeschlagenen Abholtermin und -ort rechtzeitig vorher schriftlich bekannt geben. Während des Abholtermins hat der Kunde ASS auf eigene Kosten eine Kopie seiner Fahrerlaubnis, bei gleichzeitiger Vorlage des Originals, zur Verfügung zu stellen. Sollte der Kunde persönlich verhindert sein, ist er verpflichtet, nach weiterer Maßgabe dieses Vertrags einen Bevollmächtigten mit schriftlicher Vollmacht zu versehen. Hat der Kunde eine dritte Person mit der Abwicklung der Fahrzeugabholung schriftlich bevollmächtigt, so versichert die bevollmächtigte Person mit Unterzeichnung der Übernahmebestätigung, dass sie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. der alten Führerscheinklasse 3 ist.
10.2 Übernahmeverzug
Übernimmt der Kunde das Fahrzeug nicht zum vereinbarten bzw. durch ASS vorgegebenen Abholtermin, kann ASS dem Kunden zur Übernahme des Fahrzeugs eine Nachfrist von sieben Tagen setzen. Im Falle der Nichtabnahme innerhalb der gesetzten Nachfrist, kann ASS von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen und vom Vertrag zurücktreten. Verlangt ASS Schadensersatz, so ist der Kunde ASS zum Kostenersatz in Höhe von 15 % des für die Vertragslaufzeit geschuldeten Nutzungsentgelts verpflichtet. ASS bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ASS der Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.
10.3 Gutachten / Schäden
Bei Abholung des Fahrzeugs hat der Kunde ASS alle festgestellten Schäden am Fahrzeug unverzüglich und unmittelbar vor Ort zu melden und schriftlich in der Fahrzeugübernahmebestätigung zu fixieren.
10.4 Gefahrtragung
Für Untergang, Verlust, Beschädigung und schadensbedingte Wertminderung des Fahrzeugs und seiner Ausstattung haftet der Kunde ab Besitzübergang und soweit er die damit zusammenhängende Pflichtverletzung zu vertreten hat. Haftet der Kunde nach den Maßgaben des vorstehenden Absatzes, ist das monatliche Nutzungsentgelt auch für die Dauer der Reparaturarbeiten oder bei einem Ausfall, Verlust oder Untergang des Fahrzeugs zu zahlen.
10.5 Ordnungswidrigkeiten
Der Kunde hat die Verkehrsvorschriften und die Mautpflichten zu beachten. Er haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Kunde das Fahrzeug überlässt, verursachen. Er hat ASS von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrs-, Besitzstörungs- oder Mautzahlungsverstößen von Behörden oder sonstigen Dritten anlässlich solcher Verstöße gegenüber ihr als Halterin des Fahrzeugs geltend gemacht werden (z.B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten).
Wird ASS aufgrund eines während der Überlassungszeit begangenen schuldhaft verursachten, vorstehend beschriebenen Verstoß in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde ihre Anhörung, hat der Kunde als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der ASS für die Bearbeitung von Anfragen entsteht in jedem Fall eine Aufwandspauschale von 10,00 € inkl. gesetzlich geltender Umsatzsteuer zu zahlen, es sei denn, er weist einen wesentlich geringeren Aufwand nach. Zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen ihre Inanspruchnahme und einer Information an den Kunden vor Inrechnungstellung ihres Aufwandes ist ASS nicht verpflichtet.
11. Versicherungsschäden
Der Kunde hat
(1.) jeden selbst verursachten Schaden, bei dem eine dritte Partei zu Schaden gekommen ist, und
(2.) jeden Schaden, der durch eine dritte Partei an dem überlassenen Fahrzeug verursacht wurde, polizeilich aufnehmen zu lassen.
(3.) hat der Kunde spätestens an dem auf die Kenntniserlangung folgenden Werktag ASS oder deren Beauftragten vorab telefonisch (Tel.: 0234/ 95128-60) oder schriftlich mittels der ASS-Schadenmeldung jeden Schaden (Haftpflicht und Kasko) zu melden.
Die Schadenmeldung ist bei ASS anzufordern oder online unter www.ichbindeinauto.de verfügbar. Neben der Schadenmeldung ist, sofern vorhanden, das Original der Unfallmitteilung oder -anzeige ASS zur Verfügung zu stellen. Zeugen sind namentlich zu benennen. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass jedwede das überlassene Fahrzeug betreffende Versicherungsschadenregulierung (Haftpflicht und Kasko) von ASS gesteuert wird. In diesem Zusammenhang ist der Kunde insb. zu folgenden Punkten verpflichtet:
Der Kunde hat ASS oder einem durch ASS beauftragten Rechtsanwalt jedwede Auskunft zu erteilen, die zur sachgerechten Bearbeitung eines Schadenfalls notwendig ist.
-
Fahrzeugreparaturen sind ausschließlich bei von ASS autorisierten Fachhändlern durchzuführen.
-
Die Beanspruchung eines Mietfahrzeugs für die Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer des Unfallfahrzeugs/Neufahrzeugs bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von ASS. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
Weigert sich eine gegnerische Haftpflichtversicherung oder die von ASS abgeschlossene Kaskoversicherung einen Schaden am Fahrzeug zu regulieren, so tritt ASS, soweit möglich und vom Kunden gewünscht, ihre Ansprüche gegen die gegnerische Versicherung oder gegen die von ASS abgeschlossene Kaskoversicherung ab, sofern der Kunde ASS den Schaden erstattet. Der Kunde nimmt in diesem Fall die Abtretung an. ASS übernimmt bzgl. der abgetretenen Ansprüche keinerlei Gewährleistung, insbesondere nicht für den Bestand der abgetretenen Ansprüche. Bei einem Teil- oder Vollkaskoschaden hat der Kunde die unter Ziffer 4.1 vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung für einen Teil- oder Vollkaskoschaden an die ASS zu zahlen. Soweit seitens eines Versicherers der Ausgleich des merkantilen Minderungswerts nicht vorgenommen wird, so schuldet der Kunde ASS diesen. Die Höhe des merkantilen Minderwerts beträgt jeweils 10 % der Reparaturkosten netto bzw. bei nicht vorliegender Reparaturrechnung 10 % der kalkulierten Reparaturkosten bzw. der Höhe des Schadengutachtens netto.
ASS und dem Kunden bleibt vorbehalten, einen höheren bzw. geringeren merkantilen Minderwert nachzuweisen. Der Ersatzanspruch von ASS auf Erstattung des merkantilen Minderwerts ist sofort zur Zahlung fällig. Sollte es zwischen den Vertragsparteien zu Streitigkeiten kommen, vereinbaren diese bereits jetzt, sich dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen zu unterwerfen. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Unterliegende. Unfallbedingte Nutzungsausfälle des Fahrzeugs entbinden den Kunden nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Nutzungsentgelts und ggf. weiteren Kosten, z. B. die Kosten für einen Leihwagen. Fahrzeugschäden, für die keine Versicherung aufkommt, sind vom Kunden zu zahlen, es sei denn der Schaden ist von ASS zu vertreten.
11.1 Vorzeitige Einbehaltung des Fahrzeugs im Schadenfall
Wenn wegen der Schwere oder wegen des Umfangs des Schadens wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden vorliegt, oder bei schadensbedingten Reparaturkosten des Fahrzeugs, hat ASS das Recht, das KFZ einzubehalten. Die Kündigungsrechte gem. Ziffer 13.2.1 sowie die Fortführung des Vertrags gem. Ziffer 1.2.2 dieser AGB gelten entsprechend.
12. Halterpflichten, Fahrzeugpflege, Fahrzeugwartung und Fahrzeugreparaturen
12.1 Allgemeine Halterpflichten
Der Kunde verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend, pfleglich und sachgerecht zu behandeln und alle für die
Fahrzeugnutzung maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
Das Fahrzeug darf nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen genutzt werden. Der verkehrssichere Zustand des Fahrzeugs ist vom Kunden vor jeder Nutzung zu kontrollieren. Die Nutzung eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs ist untersagt.
12.2 Fahrzeugpflege, Fahrzeugwartung und Fahrzeugreparaturen
Der Kunde hat rechtzeitig vor Erreichen der vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektions- und Wartungsintervalle ASS zu informieren. ASS stimmt das weitere Vorgehen mit dem Kunden ab. Beschädigungen am Fahrzeug sind vom Kunden unverzüglich schriftlich der ASS zu melden, damit die Reparatur veranlasst werden kann. ASS behält sich die Entscheidung vor, welche Werkstatt die während der Vertragslaufzeit notwendigen Reparaturen ausführt.
12.3 Bereifung
Der Kunde ist dafür verantwortlich, auf eigene Kosten die Ausrüstung des Fahrzeugs an die Wetterverhältnisse anzupassen. Dies schließt insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in den Scheibenwischanlagen ein.
12.4 Mitteilungen
- Jede Änderung der Anschrift oder des Familiennamens des Kunden ist ASS innerhalb einer Frist von drei Tagen schriftlich inklusive Kopie des Personalausweises oder einer entsprechenden amtlichen Bestätigung mitzuteilen.
- Tritt am Kilometerzähler eine Funktionsstörung auf, so hat der Kunde ASS unverzüglich hierüber zu unterrichten. Erfolgt ein Austausch des Kilometerzählers, so hat der Kunde ASS durch schriftliche Bestätigung des Fachhändlers über den abgelesenen Kilometerstand des ausgetauschten Instruments zu unterrichten.
- Ein Defekt am Fahrzeug, der nicht mit einem Schadensereignis in Zusammenhang steht, muss sofort, aber spätestens binnen drei Werktagen bei ASS schriftlich angezeigt werden. Die kann über das Kontaktformular der Webseite (www.ichbindeinauto.de/kontakt) erfolgen.
- Der Kunde ist verpflichtet, ASS unverzüglich die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Festsetzung einer Sperrfrist mitzuteilen.
- Der Kunde hat ASS jede Änderung seiner Bankverbindung sowie eine drohende Zahlungsunfähigkeit umgehend Mitzuteilen, und zwar vorab telefonisch mit schriftlicher Bestätigung innerhalb von drei Tagen per (Datum des Poststempels).
12.5 Fahrzeugbeklebung
Der Kunde hat zu gestatten, dass das Fahrzeug, ohne vorherige Information des Kunden durch ASS, mit Aufklebern ausgeliefert wird. Ebenso hat ASS das Recht, nach vorheriger Information des Kunden durch ASS, neue Aufkleber während der Laufzeit des Vertrags anzubringen. Wird von ASS die Aufbringung zusätzlicher Aufkleber während der Nutzung veranlasst, so stellt der Kunde ASS das Fahrzeug für die Dauer der Anbringung zur Verfügung. Zu diesem Anlass gibt ASS dem Kunden zwei Termine zur Auswahl. Der Ort der Anbringung darf höchstens 100 km vom Wohnort des Kunden entfernt sein. Als Aufwandsentschädigung kommt ASS maximal für die Fahrtkosten auf. Durch ASS angebrachte Aufkleber dürfen nicht entfernt werden.
Lösen sich Aufkleber oder wurden diese von Dritten entfernt, hat der Kunde dieses ASS innerhalb von drei Werktagen mitzuteilen. Das Anbringen eigener Sponsorenaufkleber ist dem Kunden nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der ASS gestattet. In diesem Fall ist der Kunde selbstständig für die Anbringung und Entfernung der Aufkleber vor Fahrzeugrückgabe verantwortlich. Für evtl. Schäden durch die Anbringung und Entfernung dieser eigenen Aufkleber haftet der Kunde.
12.6 Technische Manipulationen am Fahrzeug
Dem Kunden ist jede Veränderung und Manipulation des Fahrzeugs untersagt. Hierzu zählen auch der An- und Einbau von Zubehör sowie technische Veränderung oder Manipulation des Kilometerzählers.
12.7 Sonstige Pflichten
Der Kunde ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen die unberechtigte Benutzung des Fahrzeugs zu verhindern. Der Kunde ermächtigt den Lieferanten des jeweiligen Fahrzeugs bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe von ASS, als Fahrzeuggeber gegenüber dem Kunden aufzutreten und in den FÜV als neuer Vertragspartner gegenüber dem Kunden einzutreten. Für das Betanken/Laden des jeweiligen Fahrzeugs ist der Kunde verantwortlich. Anfallende Kosten sind vom Kunden zu tragen.
13.Kündigung
13.1 Ordentliche Kündigung
Der FÜV ist mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit ordentlich kündbar. Die Kündigung erfordert Textform (per Post, Fax oder E-Mail). Maßgeblich für die Wahrung der Kündigungsfrist ist das Datum des Poststempels bzw. das Eingangsdatum des Fax oder der E-Mail. ASS bestätigt jede Kündigung schriftlich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt von dieser Regelung unberührt.
13.2 Außerordentliche Kündigung
Beide Vertragsparteien haben das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos in jeder Form (elektronisch, schriftlich,
in Textform) zu kündigen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht für ASS besteht insbesondere (1.) bei wiederholtem
Zahlungsverzug bzw. einem Rückstand von zwei Nutzungsentgelten, (2.) bei nicht loyalem Verhalten des Kunden gegenüber
ASS (z. B. Unterschlagung des Kfz, unerlaubte Untervermietung) oder den mit ASS zusammenarbeitenden Sponsoren und
sonstigen Vertragspartnern (z. B. eigenmächtiges Entfernen von Sponsorenaufklebern) oder (3.) bei einem Dritten durch den
Kunden oder einen anderen Fahrzeugführer verursachten Versicherungsschaden gemäß Ziffer 7.2 AGB.
13.2.1 Kündigungsrecht bei Einbehaltung des Fahrzeugs im Schadenfall
Bei Unfallschäden, in denen ASS ihr Recht, das KFZ einzubehalten ausübt, steht sowohl dem Kunden als auch der ASS das
Recht zu, den Fahrzeugüberlassungsvertrag außerordentlich zu kündigen.
13.3 Folgen der Kündigung
Im Falle der außerordentlichen Kündigung nach Ziffer 13.2 hat der Kunde das Fahrzeug frühestens innerhalb von 48 Stunden
auf Anweisung von ASS beim Auslieferungshändler bzw. an einem von ASS benannten angemessenem Ort abzugeben. Im
Falle einer außerordentlichen Kündigung durch ASS trägt der Kunde die Kosten. Im Falle einer vom Kunden veranlassten
außerordentlichen Kündigung durch ASS hat der Kunde ASS den Schaden zu ersetzen, der ASS durch das vorzeitige Vertragsende entsteht. Dieser besteht insbesondere aus den ausstehenden monatlichen Nutzungsentgelten bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung nach Ziffer 13.2.1 hat der Kunde die weiteren Nutzungsentgelte ab Herausgabe des KFZ bis zum ursprünglich geplanten Laufzeitende nicht weiter zu entrichten.
14. Schlussabrechnung; Mehr-/Minderkilometer
Übersteigt der tatsächliche Kilometerstand zum Zeitpunkt jedweder Fahrzeugrückgabe den nach Ziffer 3.3 AGB erlaubten Kilometerstand unter Berücksichtigung einer taggenauen Abrechnung, hat der Kunde je zu viel gefahrenem Kilometer den im Punkt 6 des FÜV genannten Betrag zu zahlen. 9 Seite 9 von 10 | Stand: 11.08.2023 Eine Erstattung von Minderkilometern ist ausgeschlossen. Bei Überschreitung der maximal zulässigen Höchstlaufleistung hat ASS das Recht, den Restwert des Fahrzeugs nach Fahrzeugrückgabe durch einen neutralen Gutachter ermitteln zu lassen. Der Kunde hat den durch die erhöhte Nutzung entstandenen Schaden (Minderwert des Fahrzeugs), die Gutachterkosten sowie die Kosten für eventuell notwendige Inspektionen zu übernehmen.
15. Fahrzeugrückgabe
Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 10.1 zur Fahrzeugabholung für die Fahrzeugrückgabe entsprechend.
Bei Rückgabe des Fahrzeugs an ASS oder deren Beauftragten werden alle Schäden, die den üblichen Umfang einer Nutzung überschreiten, von einem unabhängigen Sachverständigen oder einem Fahrzeugbewerter oder einer Sachverständigen-organisation in einem Zustandsbericht festgehalten, vom Kunden oder dessen Bevollmächtigten unterschrieben und von ASS dem Kunden belastet.
Dabei bestimmt insbesondere der Schadenkatalog auf unserer Webseite unter
www.ichbindeinauto.de/downloads beispielhaft, welche Schäden von ASS als üblich akzeptiert werden und welche Schäden als nicht üblich vom Kunden zu tragen sind. Der Kunde ist verpflichtet, im Falle einer durch ihn selbst verursachten frühzeitigen Fahrzeugabstellung, die Kosten für einen notwendigen Zustandsbericht selbst zu tragen. Die Kosten für den Zustandsbericht werden von ASS an den Kunden in Rechnung gestellt.
15.1 Rückgabeverzug
Gibt der Kunde das Fahrzeug aus Gründen, die nicht von ASS zu vertreten sind, nicht zum vereinbarten bzw. durch ASS vorgegebenen Zeitpunkt zurück, so gelten die Regelungen des FÜV bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs fort. ASS wird dem Kunden einen Ersatztermin innerhalb von 14 Tagen anbieten. Wird der neue vereinbarte bzw. durch ASS vorgegebene Rückgabetermin wiederum durch den Kunden nicht eingehalten, kann ASS Schadensersatz vom Kunden verlangen.
Verlangt ASS Schadensersatz, so ist der Kunde ASS zum Kostenersatz in Höhe von 15 % des für die Vertragslaufzeit geschuldeten Nutzungsentgelts verpflichtet. ASS bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ASS der Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.
16. Mängelrechte
Dem Kunden stehen im Falle von Mängeln am Fahrzeug die gesetzlichen Mängelrechte zu, soweit im FÜV oder diesen AGB nichts Abweichendes vereinbart ist.
17. Haftung von ASS
ASS haftet unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlungen, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln seitens ASS vorliegt.
Bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten durch ASS, die eine ordnungsgemäße Erfüllung dieses FÜVs überhaupt erst ermöglichen und auf deren Beachtung der Kunde vertrauen darf, haftet ASS für jede Fahrlässigkeit, jedoch im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe des typischen, vorhersehbaren Schadens.
Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den vorstehenden Absätzen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
Für anfängliche Mängel am Fahrzeug haftet ASS nur bei Verschulden und nach Maßgabe der vorstehenden Beschränkungen. Soweit die Haftung von ASS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ASS.
Pflichten von ASS aufgrund eigener Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien werden durch die Absätze 1 bis 5 dieser Ziffer 17 nicht eingeschränkt.
18. Datenschutz
ASS verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Die Daten werden im hierfür erforderlichen Umfang auch an Dienstleister, Kooperationspartner, Auskunfteien und Behörden weitergegeben. Es erfolgt auch ein Austausch von Daten mit der SCHUFA Holding AG.
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch ASS, die im Zusammenhang mit dem FÜV stattfindet, einschließlich des Datenaustausches mit der SCHUFA Holding AG sowie zum Widerspruchsrecht gegen werbliche Datenverwendung bzw. zum Widerspruchsrecht aus persönlichen Gründen enthalten die Datenschutzhinweise im FÜV sowie die Webseite unter www.ichbindeinauto.de/downloads.html.
19. Verschiedenes
19.1 Abwehrklausel
Für sämtliche zwischen ASS und dem Kunden abgeschlossenen FÜV gelten ausschließlich der betreffende FÜV einschließlich dieser AGB in ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kunden geltenden Fassung. Die Geltung anderer Bestimmungen, insbesondere allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, unabhängig davon, ob diese von ASS ausdrücklich zurückgewiesen wurden oder nicht. Diese Bedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn ASS in Kenntnis von anderen Geschäftsbedingungen eine Leistung vorbehaltlos ausführt oder Gegenleistungen annimmt.
19.2 Aufrechnungsverbot & Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
Der Kunde kann gegen Ansprüche von ASS nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn der Gegenanspruch unbestritten, oder rechtskräftig festgestellt ist oder auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
19.3 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des FÜV und der AGB unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.
19.4 Schriftform
Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen zwischen ASS und dem Kunden haben Vorrang. Vorbehaltlich des Gegenbeweises ist für den Inhalt derartiger Vereinbarungen eine schriftliche Vereinbarung oder eine schriftliche Bestätigung durch ASS maßgebend.
19.5 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Bochum, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
19.6 Geltendes Recht, Vertragssprache
Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch.
19.7 Streitbeilegung
ASS nimmt nicht am Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) und nicht an der Online-Streitbeilegung gemäß der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO) teil.